Die Straßenausbaubeitragssatzung
Erschließung
Wer einen Bauplatz in einem Neubaugebiet besitzt,
muss für die erstmalige Herstellung von Straßen,
Plätze, Grünanlagen usw. Erschließungskosten bezahlen.
Rechtsgrundlage ist das Baugesetzbuch (BauGB)
Instandhaltung
Die Pflege und Instandhaltung der Gemeinde
straßen ist die Angelegenheit der Gemeinde.
Sie muss als Straßenbaulastträgerin alleine für
die Instandhaltungskosten aufkommen.
Rechtsgrundlage ist das Nds. Straßengesetz
(NStrG)
Erneuerung
Straßenausbaubeiträge werden für die
Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und
Erneuerung von öffentlichen Einrichtungen
erhoben.
Zur Anwendung kommt eine Straßenausbaubeitragssatzung
Die Straßenausbaubeiträge der Anlieger werden
nach den tatsächlichen Baukosten ermittelt.
Die Entscheidung über eine Erhebung von
Straßenausbaubeiträgen wird in Niedersachsen
grundsätzlich den Kommunen überlassen.
Es muss keine Straßenausbaubeitragssatzung
vorgehalten werden!
(NKomVG §111)
Eine Rechtspflicht zur Erhebung von
Straßenausbaubeiträgen besteht nicht !
Berücksichtigungsfähige Grundstücke
Der umlagefähige Ausbauaufwand wird auf die
Grundstücke verteilt, von denen aus die Möglichkeit
der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße besteht.
Verteilung des Aufwandes, Nutzungsfaktoren
Berücksichtigt werden die Grundstücksfläche, die Art
der Nutzung, die Zahl der Vollgeschosse u.a.m.
Erstehung der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung der Baumaßnahme
Beitragsfähige Maßnahmen
Herstellung, Erweiterung, Verbesserung,
Erneuerung von öffentlichen Einrichtungen
( Straßen, Wegen, Plätzen, Fußgängerzonen)
Die Gemeinde erhebt von den Anliegern
Beiträge, denen die Inanspruchnahme der neuen Straße
besondere wirtschaftliche Vorteile bietet.
Umfang des beitragsfähigen Aufwandes
Zum Aufwand gehören die Kosten
– für den Erwerb von Grundflächen
– für die Fahrbahn mit Unterbau und Decke
– für die Oberflächenentwässerung
– für Rad- und Gehwege
– für Parkflächen und Standspuren
– für Beleuchtungsanlagen
– für Busbuchten und Bushaltestellen
– für Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen
– der Fremdfinanzierung
– der Beauftragung Dritter mit der Planung und Bauleitung
Der Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
Fälligkeit
Die Straßenausbaubeiträge der Anlieger werden einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
Anteil der Gemeinde am Aufwand
z.B. für die Fahrbahn
40% bei Anliegerverkehr, Wohnstraßen
70% bei starkem innerörtlichen Verkehr
80% bei überwiegendem Durchgangsverkehr
Die Gemeinde kann im Einzelfall durch eine Ergänzende Satzung von den Anteilen abweichen, wenn wichtige Gründe für eine andere Vorteilsbemessung sprechen.
Grobe Kostenschätzung für den Um- und Ausbau des Schwarzen Weges (1,5 km) nach Angaben der Gemeinde:
Gesamtkosten:
2.225.000 €
Anteil der Anlieger gemäß Straßenausbaubeitragssatzung:
660.000 €
Bei einer Grundstücksfläche von 2000 m² beträgt der Anliegeranteil ca. 10.000 €
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Downloads:
Straßenausbaubeitragssatzung Südbrookmerland (Stand:21.03.2002) aufgehoben
Ergänzende Satzung Schwarzer Weg (Stand:23.04.2015) aufgehoben
Ergänzende Satzung Ringstraße (vom 21.10.2009) aufgehoben
Informationsbroschüre ADAC